Lässt sich die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, der nach der 1%-Regelung ermittelt wurde, durch den Ansatz selbst getragener Kosten erreichen? Mit dieser Frage hatte sich der BFH in einem kürzlich entschiedenen Fall zu befassen (Urteil vom 07.11.2024, Az. VIII R 32/20). Der Kläger wollte den anhand der pauschalen 1%-Methode ermittelten Vorteil durch von ihm getragene Kosten für Maut, Parken und AfA für einen privat angeschafften Fahrradträger mindern. Sämtliche der genannten Kosten entstanden anlässlich privater Fahrten.
Der BFH lehnte die Minderung des geldwerten Vorteils mit folgender Begründung ab:
- Würde der Arbeitgeber die privat veranlassten Aufwendungen für Maut, Parken oder ähnliche Kosten übernehmen, würde dies zu einem eigenständigen geldwerten Vorteil führen.