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Begehen Sie mit der Berichtigung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits eine Steuerhinterziehung?
Diese Frage begegnet Ihnen bei jeder Berichtigung, und die Antwort lautet: Nein, nicht automatisch. Eine Berichtigung ist zunächst nichts anderes als die gesetzlich vorgeschriebene Korrektur, wenn Sie nachträglich erkennen, dass eine abgegebene Voranmeldung unrichtig oder unvollständig war.
Jörg Wilde
07.09.2026
·
2 Min Lesezeit
Ihre Korrekturpflicht besteht unabhängig davon, ob der ursprüngliche Fehler vorsätzlich oder schlicht versehentlich entstanden ist. Wenn Sie diese Pflicht erfüllen, begehen Sie damit für sich genommen keine Steuerhinterziehung.
Achtung!
Genau hier zeigt die Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Besonderheit, die Sie kennen sollten. Bei anderen Steuerarten verlangt § 371 Abs. 1 AO für eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich Vollständigkeit. Sie müssen alle unverjährten Steuerstraftaten der betroffenen Steuerart auf einen Schlag berichtigen. Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt dieses Vollständigkeitsgebot wegen § 371 Abs. 2a Abgabenordnung (AO) gerade nicht. Der Gesetzgeber erlaubt hier eine stufenweise und wiederholte Teilselbstanzeige.
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