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Beachten Sie diese 3 Reglungen im Zusammenhang mit der neuen E-Rechnung, damit Sie alles richtig machen

Ab dem 1.1.2025 dürfen Sie grundsätzlich eine E-Rechnung erstellen, wenn Sie Ihre Leistungen mit anderen Unternehmen abrechnen wollen. Das BMF hat mit Schreiben vom 15.10.2024, Az. III C 2 – S 7287– a/23/10001 :007, DOK 2024/0883282, zu allgemeinen Fragen Stellung genommen, die ich für Sie aufbereitet habe.

Markus Kahr

18.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Sie müssen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können

Ab dem Jahreswechsel müssen Sie E-Rechnungen, die Ihnen andere Unternehmen zusenden, empfangen können. Je nach Datenformat nutzt Ihr Geschäftspartner eine XML-Datei, die für Sie nicht lesbar ist. Alternativ hierzu kann er eine hybride Rechnungsdatei nutzen (sog. ZUGFeRD-Format). Diese besteht aus einer lesbaren PDF-Datei und einer nicht lesbaren XML-Datei. Damit Sie Ihre E-Rechnung auch weiterverarbeiten können, müssen Sie sich jetzt um die technischen Voraussetzungen kümmern.

Meine Empfehlung

Ab dem 1.1.2025 besteht für Sie die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Hierfür reicht es aus, wenn Sie ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellen. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Sie ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen einrichten, dennoch rate ich dazu.

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