Leserfrage

Bauleistungen: In welchen Fällen geht die Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger über?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Timm Haase

03.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Ich habe Anfang des Jahres von einer Fachfirma den Parkplatz vor meinem Büro neu pflastern lassen. Nun erhielt ich die Rechnung für diese Leistung, allerdings ohne die dazugehörige Umsatzsteuer. Als Vermerk ist angegeben „Übergang der Steuerschuldnerschaft“. Der Chef der Baufirma erklärte mir, das wäre in seiner Branche so üblich. Zudem sollte mir dieses Vorgehen angeblich bekannt sein, schließlich würde ich ja selbst Bauleistungen erbringen. Ich bin Architekt und plane Gebäude, baue sie aber nicht selbst. Ist die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis nun korrekt oder muss ich sie berichtigen lassen?

Antwort: Die Rechnung ist in dieser Form nicht korrekt, ebenso die Aussage des Inhabers der Baufirma. Allerdings gibt es in der Baubranche tatsächlich den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Dieses sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 UStG) greift dann, wenn ein Bauleister eine Bauleistung an einen anderen Bauleister erbringt. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

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