Der BFH hat mit Urteil vom 13.3.2024, Az. I R 1/20, veröffentlicht am 22.8.2024, entschieden, dass ausländische Investmentfonds sich die Kapitalertragsteuer erstatten lassen können. Voraussetzung ist, dass der Fonds zuvor Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat.
Diese Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben, die sich nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich belaufen.
Der Urteilsfall betrifft einen französischen Investmentfonds, der über mehrere Jahren Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat. Auf diese Einkünfte war jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten und an den Fiskus abgeführt worden. Der Fonds beantragte die Erstattung dieser Steuern. Zur Begründung führte er an, dass ein inländischer Fonds steuerbefreit sei und keine Kapitalertragsteuer anfalle. Dies sei eine Ungleichbehandlung zwischen einem in- und ausländischen Fonds. Dieser Auffassung schlossen sich jetzt auch die BFH-Richter an. Das Problem besteht allerdings seit dem 1.1.2018 nicht mehr, da seitdem die Fonds gleichbehandelt werden.
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