Wenn Waren an Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden, kann dies umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch bzw. Lieferung gegen Entgelt angesehen werden. Das bedeutet, dass eine Umsatzsteuerpflicht besteht, selbst wenn der Arbeitnehmer für die Ware weniger oder gar nichts bezahlt. Die Umsatzsteuer bemisst sich in diesen Fällen nach den Selbstkosten des Unternehmers oder dem Einkaufspreis, wenn die Ware zugekauft wurde. Falls die Ware im Unternehmen hergestellt wurde, sind die Herstellungskosten maßgeblich.
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Arbeitshilfe: Wie Sie Personalrabatte korrekt abrechnen
Die verbilligte Abgabe von Waren an Arbeitnehmer unterliegt steuerlichen Regelungen, die in § 8 Abs. 2 EStG
behandelt werden. Für die Berechnung der steuerlichen Auswirkung einer verbilligten Abgabe von Waren an Arbeitnehmer wird in der Regel der sogenannte „Einzelhandelswert“ verwendet. Lesen Sie, was die umsatzsteuerlichen Folgen gemäß § 10 Abs. 5 UStG bei der verbilligten Abgabe von Waren an Arbeitnehmer sind.