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Alkoholkonsum spricht gegen fachlichen Austausch

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.10.2023, Az. 6 K 6089/20) hat einem Unternehmen den Betriebsausgabenabzug aus Bewirtungsleistung versagt. Dabei hatte das klagende Unternehmen sogar argumentiert, es würde sich gar nicht um Bewirtungsaufwendungen handeln.

Timm Haase

08.07.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Hintergrund: Ein Unternehmen aus dem Bereich der Immobilienwirtschaft lud Kunden und Mitarbeiter zu einer alljährlichen Veranstaltung. Im Vordergrund stand der fachliche Austausch zwischen Geschäftsführung, Mitarbeitern und den geladenen Geschäftspartnern. Es wurde ein Büfett aufgebaut sowie alkoholische und nicht alkoholische Getränke gereicht. Die Kosten für das Catering machte das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend, ohne sie jedoch einzeln und getrennt aufzuzeichnen.

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug und verwies auf die nicht erfüllten Aufzeichnungspflichten für Bewirtungen. Das Unternehmen argumentierte, es handele sich gar nicht um eine Bewirtung, da bei der Veranstaltung der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden habe.

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