Tax-News

Akzeptieren Sie nicht die zwangsweise Auflösung des IAB bei Ihrer PV-Anlage

Sofern Sie in den Jahren vor 2022 eine PV-Anlage anschaffen wollten bzw. angeschafft haben, konnten Sie einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis 50 % der geplanten Investitionskosten bilden und somit Ihre Steuerlast sofort senken. Mit Beginn des Jahres 2022 wurden die Erlöse aus der PV-Anlage überraschend steuerfrei gestellt (vgl. § 3 Nr. 72 EStG).

Markus Kahr

29.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Sofern Sie wegen der geplanten Anschaffung einer PV-Anlage einen IAB gebildet haben, wurde dieser nun von der Finanzverwaltung wieder aufgelöst. Begründung: Die Erlöse aus der PV-Anlage sind steuerfrei. Sofern Sie den IAB nicht bis zum 31.12.2021 aufgelöst haben, müssen Sie ihn im Jahr der Bildung wieder auflösen. Haben Sie einen IAB z. B. im Jahr 2019 gebildet, weil Sie in 2021 investieren wollten, müssen Sie den IAB im Jahr 2019 auflösen.

Im Urteilsfall des BFH (Beschluss vom 15.10.2024, Az. III B 24/24 AdV, veröffentlicht am 31.10.2024) hatte ein Steuerzahler im Jahr 2021 einen IAB gebildet, um im Jahr 2022 eine PV-Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp anzuschaffen.

Die BFH-Richter entschieden, dass es zweifelhaft sei, ob das Finanzamt den IAB im Streitjahr rückgängig machen durfte. In Ermangelung einer klaren gesetzlichen Regelung erscheint die Beurteilung unsicher, ob der IAB unter den Umständen des Streitfalls wegen § 3 Nr. 72 EStG bereits im Jahr seines ursprünglichen Abzugs rückgängig zu machen ist oder ob eine entsprechende Hinzurechnung erst später vorgenommen werden kann.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Unternehmenssteuern aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • Sie sind jederzeit auf eine Betriebsprüfung vorbereitet
  • Sie sind immer topaktuell und rechtssicher über die neuesten Urteile des BFH informiert
  • Alle Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht sind übersichtlich aufbereitet, einfach dargestellt und kurz zusammengefasst