Betreuungsleistungen für die Kinder können steuerlich gefördert werden
Der BFH hat sich Anfang des Jahres klar positioniert: Nur echte Betreuungsleistungen sind steuerlich begünstigt. Mit Urteil vom 23.01.2025 (III R 33/24) hat das Gericht bestätigt, dass Freizeitangebote wie Ferienfreizeiten, Sportcamps oder Erlebniswochen selbst dann nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind, wenn sie unter Aufsicht stattfinden. Maßgeblich ist allein der inhaltliche Schwerpunkt: Stehen Spiel, Spaß und Erholung im Vordergrund, fehlt es an der für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Betreuung im engeren Sinne.