Die Richter des BFH entschieden mit Urteil vom 24.6.2026, dass das Tagegeld der Schweizer Unfallversicherung zwar eine steuerfreie Leistung sei (Az. VI R 26/24, veröffentlicht am 20.8.2026). Diese sei jedoch mit dem Krankengeld nach dem SGB V vergleichbar und unterliege daher dem Progressionsvorbehalt. Die Vergleichbarkeit mit inländischen Leistungen ist entscheidend für die Anwendung des Progressionsvorbehalts, nicht jedoch die Finanzierung oder die Art der Versicherung.
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Tagegeld aus einer Schweizer Unfallversicherung unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt
Der Urteilsfall betrifft einen Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnt und bei einem Schweizer Unternehmen angestellt war. Wegen eines privat veranlassten Unfalls erhielt er aus der Schweizer Unfallversicherung Tagegeld. Dieses wurde vom Finanzamt dem Progressionsvorbehalt unterworfen, womit der Arbeitnehmer nicht einverstanden war.