Hintergrund ist die sogenannte Unternehmeridentität: Einen Gewerbeverlust kann grundsätzlich nur derjenige nutzen, der ihn selbst als Unternehmer getragen hat. Mit dem Tod des Mitunternehmers wechselt jedoch die Person des Unternehmers. Auch wenn die Erben rechtlich in die Stellung des Verstorbenen eintreten, sind sie steuerlich nicht mit ihm identisch. Deshalb können sie dessen bisherigen Gewerbeverlust nicht für künftige Gewinne nutzen.
Für Sie bedeutet das: Bei der Nachfolge in einer Personengesellschaft kann ein vorhandener gewerbesteuerlicher Verlustvortrag verloren gehen, soweit er dem ausscheidenden Mitunternehmer zuzurechnen ist. Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung und schafft keine Ausnahme für den Erbfall.