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Zu welchen Zeitpunkten Sie die UStVA übermitteln müssen

Grundsätzlich gilt für Unternehmen das Kalendervierteljahr als Abgabezeitraum für die UStVA. Doch es gibt Sonderreglungen, soweit Sie eine besonders hohe oder niedrige USt-Zahllast im Jahr haben oder Neugründer sind. Wie Sie den Zeitraum für die Abgabe richtig bestimmen und durch eine Dauerfristverlängerung mehr Zeit haben, erfahren Sie hier.

Ann-Christin Hütte

28.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Grundsätzlich gilt für Unternehmen das Kalendervierteljahr als Abgabezeitraum für die UStVA. Doch es gibt Sonderreglungen, soweit Sie eine besonders hohe oder niedrige USt-Zahllast im Jahr haben oder Neugründer sind. Wie Sie den Zeitraum für die Abgabe richtig bestimmen und durch eine Dauerfristverlängerung mehr Zeit haben, erfahren Sie hier.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG gilt: Ihre Umsätze müssen Sie regelmäßig für das Quartal anmelden. Überschreiten Sie jedoch die USt-Zahllast-Grenze im Vorjahr von 7.500 €, sind Sie zur monatlichen Abgabe verpflichtet. Für Neugründungen gibt es Besonderheiten zu beachten: Als Neugründer gelten Sie, wenn Sie eine neue freiberufliche, selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, sowohl im Gründungsjahr und als auch im Folgejahr. Grundsätzlich gilt, dass Neugründer die UStVA monatlich einreichen müssen. Bis 2026 gilt eine Erleichterung: Der Abgabeturnus bestimmt sich im Gründungsjahr nach der –voraussichtlichen – USt-Zahllast. Im Folgejahr ermittelt sich der Abgabezeitraum nach der USt-Zahllast des Gründungsjahres (ggf. auf ein volles Jahr hochzurechnen, soweit das Gründungsjahr nicht ganze 12 Monate beträgt).

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