Die gute Nachricht: Vorsteuerabzug auch ohne „Vorkasse-“Vermerk
In dem Klageverfahren (BFH-Urteil vom 4.12.2025, Az. V R 38/23) stritten Finanzamt und Unternehmer darum, ob aus einer Vorauszahlungsrechnung ein Vorsteueranspruch besteht. Das Unternehmen hatte Eingangsrechnungen über die Lieferung von Anlagen erhalten, wobei auf einer Rechnung der Vermerk „Vorkasse“ gedruckt war, auf einer weiteren Rechnung fehlte dieser Hinweis – obwohl es sich ebenfalls um eine Anzahlungsrechnung handelte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der 2. Rechnung, da noch kein Leistungsbezug erfolgt sei und nicht auf die Vorkassenzahlung explizit hingewiesen worden sei. Es ergab sich im Verfahren zudem, dass es sich um einen Anlagebetrug gehandelt habe: Die Lieferung der Anlagen wäre niemals tatsächlich beabsichtigt gewesen. Der BFH entschied grundsätzlich: Für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die vor Ausführung der Leistung ausgegeben wird, ist nicht zwingend erforderlich, dass die Bezeichnung „Vorkasse“ oder ähnliche Synonyme vermerkt sind, soweit aus dem Dokument anderweitig hervorgeht, dass die Leistung noch erfolgen wird und noch nicht ausgeführt ist und die zukünftige Leistung aber bereits genau feststeht und entsprechend konkretisiert wird. Somit besteht bei Vorauszahlungsrechnungen ein Anspruch auf Vorsteuerabzug vor Ausführung der Leistung dann, wenn eine solche Rechnung vorliegt und die Zahlung bereits geleistet worden ist.