Eine GmbH betrieb 2 Restaurants, für die eine Betriebsprüfung stattgefunden hatte. Im Rahmen der Prüfung kam der Prüfer zu dem Schluss, dass Kassendaten nicht einzeln auslesbar waren und Einnahmen nicht vollständig angegeben worden seien. Aufgrund dessen sei die Kassenführung nicht ordnungsgemäß.
Die Folge: Es wurde eine Aufschlagskalkulation für die Prüfungsjahre durchgeführt im Vergleich zu den Folgejahren. Anhand dieser Aufschlagswerte/Differenzen wurden Hinzuschätzungen der Einnahmen vorgenommen. Gegen die betroffenen Steuerbescheide wehrte sich die GmbH im Rahmen des Einspruchsverfahrens. Da diese erfolglos blieben, klagte das Unternehmen vor dem Finanzgericht. Die GmbH begründete die Klage durch technische Defekte der elektronischen Buchführung und nicht der Kassenführung an sich. Die Belege zur Kasse seien in Papierform vollständig vorhanden.