Gerichtsurteil

Hinzuschätzung bei Kassenführung? Was Sie prüfen sollten

Unternehmen kämpfen an vielen Fronten: Ständige Weiterentwicklungen sind gefordert, Konkurrenz am Markt und dazu noch die vielen Vorschriften aus dem Steuerrecht und anderen Gesetzen. Die Kassenführung ist bei Betrieben mit Bargeldverkehr dabei ein nicht zu unterschätzender Bereich, denn das Finanzamt schaut in Prüfungen genauestens auf die Kassenführung. Stellt der Prüfer Ungereimtheiten fest, drohen hohe Zuschätzungen. Häufig landen diese Fälle später vor Gericht, wie auch in einem aktuellen Urteilsfall des Finanzgerichtes Hamburg, welches zugunsten des Unternehmers entschieden hat.

Ann-Christin Hütte

27.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Eine GmbH betrieb 2 Restaurants, für die eine Betriebsprüfung stattgefunden hatte. Im Rahmen der Prüfung kam der Prüfer zu dem Schluss, dass Kassendaten nicht einzeln auslesbar waren und Einnahmen nicht vollständig angegeben worden seien. Aufgrund dessen sei die Kassenführung nicht ordnungsgemäß.

Die Folge: Es wurde eine Aufschlagskalkulation für die Prüfungsjahre durchgeführt im Vergleich zu den Folgejahren. Anhand dieser Aufschlagswerte/Differenzen wurden Hinzuschätzungen der Einnahmen vorgenommen. Gegen die betroffenen Steuerbescheide wehrte sich die GmbH im Rahmen des Einspruchsverfahrens. Da diese erfolglos blieben, klagte das Unternehmen vor dem Finanzgericht. Die GmbH begründete die Klage durch technische Defekte der elektronischen Buchführung und nicht der Kassenführung an sich. Die Belege zur Kasse seien in Papierform vollständig vorhanden.

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