Zuordnungsfrage: Unterscheiden Sie zwischen Ertrags- und Umsatzsteuer
Bei der Zuordnungsfrage müssen Sie zwischen Ertragsteuer (= Betriebsvermögen) und Umsatzsteuer (= Unternehmensvermögen) unterscheiden, denn hier gibt es teils andere Regelungen. Gleich ist in beiden Fällen: Bei einer Nutzung für das Unternehmen von weniger als 10 % (= 90 % und mehr privat) liegt weder Unternehmens- noch Betriebsvermögen, sondern zwingend Privatvermögen vor. Die Folge: Sie haben insgesamt keinen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus den gesamten Kosten des Fahrzeuges. Nur Kosten eines privaten Fahrzeuges, die tatsächlich betrieblich bedingt sind (z. B. aus betrieblichen Fahrten), können Sie einlegen und als Ausgabe ansetzen. Allerdings erhalten Sie aus solchen privaten Einlagen keinen Vorsteuerabzug. Je nach unternehmerischem Nutzungsumfang können oder müssen Sie ein Fahrzeug dem Unternehmens- und Betriebsvermögen zuordnen. Wenn Sie das Fahrzeug dem Unternehmen zuordnen, ergeben sich für Sie viele Vorteile: Sie haben einen Betriebsausgaben- und einen Vorsteuerabzug aus sämtlichen Kosten, soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Sie können zudem die fiktiven Beträge für die Abschreibung jährlich als Betriebsausgaben geltend machen (Seite 4 gibt Ihnen hierzu mehr Informationen).