Ein in den Jahren 2015 bis 2018 unbefristet an ein Unternehmen entliehener Mitarbeiter machte die gesamten Kosten für die Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsort geltend. Dem widersprach das Finanzamt und führte an, dass Leiharbeiter lediglich befristet beschäftigt sein könnten und daher die erste Tätigkeitsstätte am Ort des Entleihers (der Zeitarbeitsfirma) liegen müsse. Die Folge: Lediglich die einfache Entfernungspauschale könne angesetzt werden.
Dem widerspricht der BFH. Im verhandelten Fall war der Arbeitnehmer entgegen der Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unbefristet entliehen worden. Dies bewirke, dass eine dauerhafte Zuordnung zum Betrieb des Entleihers nicht vorliegen könne. Der Leiharbeiter begründete damit keine erste Tätigkeitsstätte beim entleihenden Betrieb und der Ansatz der gesamten Fahrtkosten war zulässig.