Tax-News

Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien

Werden Aktien als Sicherheit übereignet, sind sie aus steuerlicher Sicht dem Sicherungsnehmer zuzurechnen, sofern dieser die wesentlichen Rechte (insbesondere Veräußerung und Nutzung des Stimmrechts) ausüben kann. Zu dieser Entscheidung kam der BFH in seinem Urteil vom 3.11.2024 (Az. I R 3/21, veröffentlicht am 27.3.2025).

Timm Haase

17.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin mit ihrer Bank Wertpapierdarlehnsgeschäfte abgeschlossen und dafür im Gegenzug börsennotierte Aktien als Sicherheit erhalten. Diese musste sie in gleicher Art und in gleicher Menge bei Beendigung des Darlehns wieder zurückgeben.

Ausschlaggebend für das Urteil war, dass die Klägerin – anders als bei üblichen Sicherungsgeschäften – berechtigt war, über die Aktien uneingeschränkt zu verfügen. Damit hatte Sie das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 AO inne.

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