Warum die Überlassung von Gegenständen umsatzsteuerpflichtig ist
Überlassen Sie Ihrer Gesellschaft einen Gegenstand gegen ein vereinbartes Entgelt, z. B. einen Mietzins oder eine Vergütung nach tatsächlicher Nutzung, handelt es sich grundsätzlich um einen steuerbaren Umsatz nach dem UStG. Nach Auffassung Ihres Finanzamts begründet die entgeltliche Überlassung eines Gegenstands durch Sie als Gesellschafter an Ihre Gesellschaft Ihre Unternehmereigenschaft.. Dies gilt selbst dann, wenn Sie ausschließlich als Gesellschafter tätig sind und keine sonstigen unternehmerischen Aktivitäten entfalten (BFH, Urteil vom 16.3.1993, Az. XI R 45/90).