Frage: Wir sind ein mittelständisches Elektro-Planungsbüro. Wir haben jetzt erstmals eine Anfrage aus dem EU-Ausland erhalten. Unser Planer ist nach Belgien gereist. Dort hat er übernachtet und getankt. Wie machen wir die Umsatzsteuer in unserer Voranmeldung geltend?
Können wir diese einfach als „normale“ Vorsteuer ansetzen?
Antwort: Ihre Idee ist gut, aber leider verboten. Um die Vorsteuer, die Sie im EU-Ausland gezahlt haben, zurückzuerhalten, führen Sie ein standardisiertes Verfahren zur Rückerstattung der Vorsteuer gemäß der EU-Richtlinie 2008/9/EG durch. Damit Sie die von Ihrem Mitarbeiter gezahlte Vorsteuer zurückerhalten können, müssen Sie diese Voraussetzungen erfüllen:
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