Frage: Für unseren Versandhandel benötige ich für die Vorweihnachtszeit noch Minijobber. Wie besteuere ich hier unseren Minijobber, damit ihm möglichst viel in der Lohntüte bleibt?
Antwort: Rechnen Sie den Lohn Ihres Minijobbers nach Lohnsteuerkarte (ELSTAM) ab, so fällt bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 12.096 € (2026: 12.348 €) keine Lohnsteuer an.