Leserfrage

Wie berechne ich den Mindestlohn korrekt und welche Angaben muss ich dokumentieren?

Frage: Ich bin Dachdeckermeister und führe einen kleinen Betrieb im Münsterland. Ab März 2025 werde ich einen weiteren Arbeitnehmer einstellen. Da dieser kein gelernter Dachdeckergeselle ist und lediglich unterstützende Tätigkeiten ausführen wird, haben wir ein monatliches Bruttogehalt von 2.195 € zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von 40 € vereinbart. Mit diesen 2.235 € liegt er dann bei einer 40-Stunden-Woche auf jeden Fall nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Habe ich das so korrekt berechnet? Zudem wüsste ich gern, ob ich in diesem Fall spezielle Dokumentationen zu erfüllen habe. Alle anderen meiner Arbeitnehmer verdienen deutlich mehr, darum habe ich mir um diese Thematik bislang noch keine Gedanken machen müssen.

Timm Haase

05.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Ich bin Dachdeckermeister und führe einen kleinen Betrieb im Münsterland. Ab März 2025 werde ich einen weiteren Arbeitnehmer einstellen. Da dieser kein gelernter Dachdeckergeselle ist und lediglich unterstützende Tätigkeiten ausführen wird, haben wir ein monatliches Bruttogehalt von 2.195 € zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von 40 € vereinbart. Mit diesen 2.235 € liegt er dann bei einer 40-Stunden-Woche auf jeden Fall nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Habe ich das so korrekt berechnet? Zudem wüsste ich gern, ob ich in diesem Fall spezielle Dokumentationen zu erfüllen habe. Alle anderen meiner Arbeitnehmer verdienen deutlich mehr, darum habe ich mir um diese Thematik bislang noch keine Gedanken machen müssen.

Antwort: Ich muss Sie leider in zweierlei Hinsicht korrigieren. Zum einen: Sie wenden bei Ihrer Berechnung den falschen Mindestlohn an. Als Betrieb im Dachdeckerhandwerk müssen Sie nicht den gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 €, sondern den Branchenmindestlohn anwenden. Dieser liegt seit dem 1.1.2025 bei 14,35 € für ungelernte Arbeitnehmer. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche ergibt sich eine monatliche Stundenzahl von 174 (40 x 4,35). Daraus resultiert ein monatlicher Bruttolohn von 2.496,90 €.

Zum anderen: Nicht alle Vergütungsbestandteile können auf den Mindestlohn angerechnet werden. Neben Nachtzuschlägen und Trinkgeldern dürfen Sie insbesondere vermögenswirksame Leistungen nicht berücksichtigen. Die von Ihnen gewährten 40 € kommen also zum zuvor berechneten Bruttogehalt noch hinzu.

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