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Welche Punkte der Prüfer bei den Reisekostenabrechnungen Ihrer Mitarbeiter sofort unter die Lupe nimmt

Werden Ihre Mitarbeiter in Ihrem Auftrag außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte und ihrer Wohnung tätig, führen sie eine Dienstreise bzw. einen Dienstgang durch. Kosten, die Ihren Mitarbeitern hierbei entstehen, dürfen Sie steuer- und abgabenfrei erstatten. Somit ist es kein Wunder, dass der Lohnsteuer-Außenprüfer Ihre Erstattungen besonders genau prüft. Halten Sie sich an meine Tipps, werden Ihre Reisekostenabrechnungen jede Prüfung überstehen.

Markus Kahr

11.12.2024 · 7 Min Lesezeit

Diese Kosten dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter steuerfrei erstatten

Führt Ihr Mitarbeiter eine Dienstreise bzw. einen Dienstgang durch, dürfen Sie ihm folgende Kosten steuerfrei erstatten:

  1. Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen. Voraussetzung ist hierbei eine bestimmte Mindestabwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte Ihres Mitarbeiters.
  2. Fahrtkosten, die Ihnen Ihr Mitarbeiter nachweist. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Fahrtkosten pauschal zu erstatten.
  3. Übernachtungskosten, die im Rahmen der Dienstreise anfallen.
  4. Sonstige Reisenebenkosten, die im Zusammenhang mit der Auswärtstätigkeit anfallen.

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