Leserfrage

Was gilt, wenn ich für meinen neuen E-Dienstwagen einen Sonderpreis von meinem Händler erhalte?

Frage: Ich bin selbstständiger Apotheker mit 2 Geschäften in Gelsenkirchen. Als neuen Dienstwagen möchte ich mir demnächst ein rein elektrisches Fahrzeug anschaffen. Die Preise sind aktuell besonders niedrig und der Händler hat mir versichert, dass auch aus steuerlicher Sicht die Anschaffung zu diesem Sonderpreis aktuell zu empfehlen ist. Ich habe seine Aussage so verstanden, dass dieser Sonderpreis die Grundlage für die Versteuerung der Privatnutzung für mich ist. Können Sie das bestätigen?

Timm Haase

22.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage: Ich bin selbstständiger Apotheker mit 2 Geschäften in Gelsenkirchen. Als neuen Dienstwagen möchte ich mir demnächst ein rein elektrisches Fahrzeug anschaffen. Die Preise sind aktuell besonders niedrig und der Händler hat mir versichert, dass auch aus steuerlicher Sicht die Anschaffung zu diesem Sonderpreis aktuell zu empfehlen ist. Ich habe seine Aussage so verstanden, dass dieser Sonderpreis die Grundlage für die Versteuerung der Privatnutzung für mich ist. Können Sie das bestätigen?

Antwort: Leider nein, hier haben Sie Ihren Autohändler vermutlich falsch verstanden. In jedem Fall bildet der Bruttolistenpreis die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1%-Methode (bzw. bei E-Fahrzeugen 0,25%-Methode). Damit ist konkret der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten von Sonderausstattungen zuzüglich der Umsatzsteuer gemeint.

Nicht relevant für die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils ist dagegen ein Sonderpreis, der Ihnen von Ihrem Händler gewährt wird. Es spielt keine Rolle, wie weit dieser Preis vom eigentlichen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs abweicht. Diese Sichtweise hat der BFH bereits bestätigt (Urteil vom 8.11.2018, Az. III R 13/16) und auch seitdem seine Meinung nicht geändert. In diesem Urteil hoben die Richter hervor, dass es sich bei der 1%-Methode um eine pauschalierende Bewertungsmethode handelt, die keine Berücksichtigung individueller Besonderheiten in Bezug auf Preis, Art oder Nutzung zulässt. Auch bei Gebrauchtwagen, die in aller Regel bereits deutlich im Wert gemindert sind, kommt damit der Bruttolistenpreis zum Ansatz.

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