Frage: Ich bin selbstständiger Apotheker mit 2 Geschäften in Dortmund und Gelsenkirchen. Als neuen Dienstwagen möchte ich mir demnächst ein rein elektrisches Fahrzeug anschaffen. Die Preise sind aktuell recht attraktiv und der Händler hat mir versichert, dass auch aus steuerlicher Sicht die Anschaffung zu diesem Sonderpreis zu empfehlen ist. Ich habe seine Aussage so verstanden, dass dieser Sonderpreis die Grundlage für die Versteuerung der Privatnutzung für mich ist. Können Sie das bestätigen?
Antwort: Leider nein, hier haben Sie Ihren Autohändler vermutlich missverstanden. In jedem Fall bildet der Bruttolistenpreis die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1%-Methode (bzw. bei E-Fahrzeugen 0,25%-Methode). Damit ist konkret der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten von Sonderausstattungen zuzüglich der Umsatzsteuer gemeint.