Wie knapp die Grenzen im konkreten Fall beieinanderlagen, zeigen die Zahlen: Ein Unternehmer gab seine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2020 erst am 30.1.2023 und damit erheblich verspätet ab. Obwohl sich aus der Erklärung letztlich ein Erstattungsanspruch von 168,24 € ergab, verhängte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 125 €. Der Zuschlag erreichte damit nahezu die Höhe der Erstattung.
Dieses Urteil erfreut keinen Steuerzahler. Zu beachten ist für Sie, dass dieses Urteil auch auf andere Steuerarten (z. B. Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer) übertragen werden kann.