Gerichtsurteil

Warum Sie Ihre Umsatzsteuererklärung auch bei einer Erstattung pünktlich abgeben sollten​

Testen Sie sich: Sie geben Ihre Umsatzsteuererklärung zu spät ab. Am Ende schuldet Ihnen das Finanzamt sogar noch eine Erstattung. Setzt das Finanzamt trotzdem einen Verspätungszuschlag fest? a) Nein – ohne Nachzahlung ist ein Zuschlag ausgeschlossen. b) Ja – das ist rechtlich möglich. Antwort: b) Ja. Der BFH (Urteil vom 7.5.2026, Az. V R 26/24) hat das gerade bestätigt. Die Begründung überrascht selbst manchen Steuerprofi.

Jörg Wilde

19.10.2026 · 1 Min Lesezeit

Wie knapp die Grenzen im konkreten Fall beieinanderlagen, zeigen die Zahlen: Ein Unternehmer gab seine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2020 erst am 30.1.2023 und damit erheblich verspätet ab. Obwohl sich aus der Erklärung letztlich ein Erstattungsanspruch von 168,24 € ergab, verhängte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 125 €. Der Zuschlag erreichte damit nahezu die Höhe der Erstattung.

Dieses Urteil erfreut keinen Steuerzahler. Zu beachten ist für Sie, dass dieses Urteil auch auf andere Steuerarten (z. B. Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer) übertragen werden kann.

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