Eine Abgrenzung von durchlaufenden Posten zu anderen Sachverhalten fällt vielen schwer und schnell werden unklare Positionen „mal eben“ vorerst auf diesem Konto geparkt. Das ist dann aber eine Falschbuchung und führt nicht nur zu Beanstandungen bei Prüfungen, sondern häufig zu falschen umsatzsteuerlichen Ergebnissen. Deshalb sollten Sie diesen Grundsatz beachten: „Durchlaufende Posten“ (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG) sind weder Einnahmen noch Ausgaben und gehören nicht zu Ihren eigenen erbrachten Leistungen, sondern Sie sind lediglich Zahler. Die Beträge zählen damit nicht zum Entgelt und zur Bemessungsgrundlage. Gleichzeitig besteht kein Vorsteuerabzug für verauslagte Kosten eines durchlaufenden Posten.
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Wann Sie von einem durchlaufenden Posten sprechen – und was das konkret bedeutet
Durchlaufende Posten: Kaum ein anderes Buchungskonto verursacht so viel Unsicherheit und Falschbuchungen – denn nur echte durchlaufende Posten gehören auf dieses Konto. Erfahren Sie, welche Vorgänge Sie keinesfalls auf diesem Konto parken sollten und welche Sachverhalte
Sie richtigerweise auf dem Konto 1590/1370 buchen.