Keine Nebenleistung bei Versteigerungen
Der EuGH (Urteil vom 18.4.2024, Rs. C-89/23) hat entschieden, dass eine Leistung, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Versteigerungen verpfändeter Sachen entsteht, eine eigenständige Leistung ist. Solche Leistungen gehören nach der MwStSystRL (Art. 135 Abs. 1 Buchst. b) nicht zu der Hauptleistung. Dies hat zur Folge, dass die Nebenleistungen mit dem für sie vorgesehenen Umsatzsteuersatz berechnet werden müssen.