So wehren Sie sich gegen die Zusammenfassung <br>mehrerer Gewerbebetriebe

Die zentrale Frage im aktuellen Urteilsfall des BFH bestand darin, ob die beiden Tätigkeiten als einheitlicher Gewerbebetrieb oder als 2 separate Betriebe zu betrachten sind. Dies hat Auswirkungen auf die Gewerbesteuermessbescheide und die Möglichkeit, Freibeträge doppelt in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 28.1.2026, Az. X R 8/23, veröffentlicht am 16.7.2026).

Markus Kahr

24.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Mütterlicher Betrieb wurde übernommen

Der Unternehmer im Urteilsfall führte seit 1999 einen Gewerbebetrieb im Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen. Nach dem Tod seiner Mutter übernahm er auch deren Schrotthandel. Beide Betriebe wurden unter separaten Steuernummern geführt, jedoch am gleichen Standort betrieben.

Finanzamt ging von einem einheitlichen Betrieb aus

Nach der Übernahme des mütterlichen Betriebs behielt der Sohn die getrennte Buch- und Kontoführung bei. Auch existierten unterschiedliche Schilder, das eine mit der Aufschrift „Schrott …“ und das andere (deutlich kleinere) mit der Aufschrift „Büro …“. Der Kläger reichte die E-Bilanzen für den „Schrotthandel“ unter einer eigenen Steuernummer beim Finanzamt ein und gab weiterhin für den „Schrotthandel“ und für das „ …recycling“ separate Gewerbesteuererklärungen ab. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen nach einer Betriebsprüfung von einem einheitlichen Unternehmen aus, die unterschiedlichen Bezeichnungen nutzten nichts. Der Gewerbesteuerfreibetrag wurde nur einmal gewährt. Hiergegen klagte der Unternehmer

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