Warum das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht versagen kann
Der EuGH (Urteile v. 14.10.2021, C-45/20 und C-46/20) entschied, dass für Ihre Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an Ihr Finanzamt erforderlich ist. Bisher forderte Ihr Finanzamt nämlich, dass Ihnen der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusteht, wenn Sie Ihre Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entsprechend dokumentiert haben.
Der Rechtsprechung des EuGH hat sich auch der BFH in gleichlautenden Urteilen angeschlossen (Urteile v. 4.5.2022, XI R 29/21 und 29.9.2022, V R 4/20) und zwang somit das BMF, seine Regelungen zu Ihren Zuordnungsentscheidungen zu ändern (BMF-Schreiben v. 17.5.2024, Gz.: III C 2 – S 7300/19/10002 :001).
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