Wann Sie bisher von einer Unternehmereigenschaft ausgehen mussten
Aufgrund diverser Rechtsprechungen des BFH und EuGH der vergangene Jahre hat die Finanzverwaltung in mehreren BMF-Schreiben (u. a. vom 8.07.2021, Az. III C2-S7104/19/10001:003 und vom 29.03.2022, Az. III C2- S7104/19/10001:005) die Einschätzungen zu der unternehmerischen Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern ab 2020 angepasst und auch in den Umsatzsteueranwendungserlass (Abschn. 2.2 Abs. 3a UStAE) übernommen. Demnach unterscheiden wir für die Frage der Selbstständigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes, ob dieses eine Festvergütung ohne Vergütungsrisiko oder eine variable Vergütung erhält. Unter dem Begriff der Festvergütung fallen pauschale Aufwandsentschädigungen (Fixvergütungen). Die Zahlung kann sowohl in Geld als auch in Sachzuwendungen bestehen. Dagegen handelt es sich bei variablen Vergütungen z. B. um Sitzungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen oder Entschädigungszahlungen entsprechend dem tatsächlichen Aufwand. So gilt hinsichtlich der Frage der Unternehmereigenschaft: