Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 13.02.2024 (Az.: 12 K 20/24, veröffentlicht am 16.7.2025) entschieden, dass Corona-Soforthilfen keinen Darlehenscharakter haben. Sie erfassen die Einnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses. Rückzahlungen entsprechen zum Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben. Beim BFH ist ein Revisionsverfahren unter dem Az. VIII R 4/25 anhängig. Ich habe allerdings keine Zweifel daran, dass der BFH zu einer anderen Entscheidung kommen wird.
News
Wann Sie Corona-Hilfen bei einer EÜR erfassen
Sie ermitteln Ihren Gewinn im Rahmen einer EÜR?