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Wann Sie bei einer ausgefallenen Leistung Vorsteuer berichtigen müssen und wann nicht
Sie haben eine Zahlung geleistet, verfügen über eine ordnungsgemäße Rechnung und haben den darin ausgewiesenen
Vorsteuerbetrag bereits geltend gemacht. Dann scheitert das Geschäft: Sie erhielten die Ware nie, der Lieferant ist untergetaucht oder wird insolvent. Müssen Sie nun zusätzlich Ihrem Finanzamt eine Vorsteuer erstatten, die Sie selbst gar nicht zurückerhalten haben? Die Rechtsprechung beantwortet diese Frage mit Nein.
Jörg Wilde
19.10.2026
·
1 Min Lesezeit
Was das Gesetz hier für Sie vorsieht
Wird eine vereinbarte Leistung nicht ausgeführt, obwohl das Entgelt oder zumindest ein Teil davon bereits entrichtet wurde, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach der gesetzlichen Regelung sind sowohl die Umsatzsteuer beim Leistenden als auch die Vorsteuer beim Leistungsempfänger zu berichtigen.
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