Der Sachverhalt: Innergemeinschaftliche Lieferung ohne Gelangensbestätigung
Der klagende Unternehmer bot im Internet einen Pkw an. Ein rumänisches Unternehmen wurde auf die Anzeige aufmerksam und meldete sich bei ihm. Der Kläger überprüfte daraufhin die USt-IdNr. des Geschäftsführers (G) der rumänischen Firma im Rahmen einer qualifizierten Bestätigung. Zudem forderte er von G einen Auszug aus dem Handelsregister, um nachzuvollziehen, dass G tatsächlich berechtigt ist, im Namen der Firma Geschäfte zu tätigen. G holte den Pkw beim Kläger ab und zahlte bar. G wies sich durch einen Personalausweis aus. Der Kläger hat von der Vorderseite eine Kopie gefertigt. Zudem schlossen beide einen Kaufvertrag ab, in dem schriftlich fixiert wurde, dass G den Pkw nach Rumänien befördert und im Inland abmeldet. Eine Gelangensbestätigung reichte G trotz Mahnungen nicht mehr nach. Der Kläger behandelte den Vorgang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das Finanzamt versagte später die Steuerfreiheit, weil die Gelangenbestätigung fehle und der Pkw wieder im Inland angemeldet und nie in Rumänien zugelassen worden sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Revision vor dem BFH einreichte.