Sachverhalt: Einfuhrumsatzsteuer beim Erwerb einer Hobelmaschine
Thomas Maurer betreibt in München eine Schreinerei als Einzelunternehmer. Er ist für Zwecke der Umsatzsteuer in Deutschland registriert. Im März 2025 erwirbt Thomas Maurer von Hans Keller, einem Maschinenhändler mit Sitz in Zürich (Schweiz), eine gebrauchte Hobelmaschine zum Kaufpreis von CHF 18.000. Thomas Maurer holt die Maschine persönlich in Zürich ab und verbringt sie anschließend mit seinem Transporter nach München, wo er sie in seinem Betrieb einsetzen will. Da die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union ist, passiert Thomas Maurer beim Grenzübertritt die deutsche Zollgrenze. Die zuständige Zollstelle setzt Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 21 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG fest. Thomas Maurer entrichtet diese als Steuerschuldner.