Tax-News

Wann haften Sie für die Umsatzsteuer aus Scheinrechnungen?

Kann auch ein bereits abberufener GmbH-Geschäftsführer Täter einer Steuerhinterziehung sein, wenn er nach seiner Abberufung gleichwohl noch eine Steuererklärung zugunsten der GmbH unterschreibt? Ja, sagen die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 08.09.2025 (Az. 16 K 9049/21). Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, entscheidet jetzt der BFH, denn dort ist das Verfahren seit dem 20.7.2026 und dem Az. V R 50/25 anhängig.

Markus Kahr

09.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Urteilsfall betrifft eine Geschäftsführerin einer GmbH, die in den Jahren 2009 und 2010 keine tatsächlichen Leistungen erbrachte, sondern Scheingeschäfte tätigte. Diese führten zu unberechtigten Umsatzsteuerausweisen in Rechnungen. Die Geschäftsführerin unterschrieb die Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2009 und 2010, obwohl sie keine Kenntnis über die tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse hatte.

Die Haftung der Klägerin für die hinterzogenen Umsatzsteuern wurde bestätigt, da sie durch die Unterschrift der Steuererklärungen falsche Angaben machte und somit eine Steuerverkürzung verursachte. Nach Auffassung des Gerichts haftet die Geschäftsführerin auch für die hinterzogenen Steuern in voller Höhe, da sie die unberechtigten Umsatzsteuerausweise nicht berichtigt hat. Die Geschäftsführerin hat durch die Abgabe der falschen Steuererklärungen vorsätzlich gehandelt, da sie die Möglichkeit eines Steuerschadens erkannte und billigend in Kauf nahm. Die GmbH war nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da keine tatsächlichen Leistungen erbracht wurden. Die unberechtigten Umsatzsteuerausweise führten zu einer Gefährdung des Steueraufkommens, die nicht durch eine Berichtigung beseitigt wurde.

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