Der Urteilsfall betrifft eine Geschäftsführerin einer GmbH, die in den Jahren 2009 und 2010 keine tatsächlichen Leistungen erbrachte, sondern Scheingeschäfte tätigte. Diese führten zu unberechtigten Umsatzsteuerausweisen in Rechnungen. Die Geschäftsführerin unterschrieb die Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2009 und 2010, obwohl sie keine Kenntnis über die tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse hatte.
Die Haftung der Klägerin für die hinterzogenen Umsatzsteuern wurde bestätigt, da sie durch die Unterschrift der Steuererklärungen falsche Angaben machte und somit eine Steuerverkürzung verursachte. Nach Auffassung des Gerichts haftet die Geschäftsführerin auch für die hinterzogenen Steuern in voller Höhe, da sie die unberechtigten Umsatzsteuerausweise nicht berichtigt hat. Die Geschäftsführerin hat durch die Abgabe der falschen Steuererklärungen vorsätzlich gehandelt, da sie die Möglichkeit eines Steuerschadens erkannte und billigend in Kauf nahm. Die GmbH war nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da keine tatsächlichen Leistungen erbracht wurden. Die unberechtigten Umsatzsteuerausweise führten zu einer Gefährdung des Steueraufkommens, die nicht durch eine Berichtigung beseitigt wurde.