Artikel

Wann entscheidet welches Gericht über strittige Sachverhalte mit Ihrem Finanzamt?

Die Umsatzsteuer ist oft streitanfällig. Wenn Sie mit dem Finanzamt uneinig zu der Beurteilung eines Sachverhaltes sind, bietet sich als erste Maßnahme der Einspruch an. Haben Sie mit Ihrem Rechtsbehelf keinen Erfolg, müssen Sie abwägen, ob Sie in die nächste Instanz gehen und eine Klage einreichen. Wir schreiben hier oft von Finanzgerichtsverfahren, Urteilen vom BFH und EuGH. Doch wann entscheidet welches Gericht? Erfahren Sie, wie die Verfahrenswege laufen und welche Schreiben und Urteile für Sie als Unternehmen bindend sind.

Ann-Christin Hütte

13.05.2024 · 2 Min Lesezeit

Sind Sie mit Werten in Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden und war Ihr Einspruch erfolglos, haben Sie die Möglichkeit, vor dem Finanzgericht zu klagen. Hierbei handelt es sich um eine Klage in erster Instanz. Bei dem Finanzgerichtsverfahren stellt das Gericht die Tatsachen und Beweise fest – beispielsweise wie sich der Sachverhalt genau darstellt und welche Belege vorliegen. Das Finanzgericht ordnet dann den Sachverhalt rechtlich ein und beurteilt diesen. Dabei tragen Sie und das Finanzamt sowohl schriftlich als auch mündlich Argumente vor.

Klage vor dem FG gescheitert? Ihre Möglichkeit vor dem BFH

Ist Ihre Klage nicht erfolgreich, können Sie – soweit eine Revision zugelassen ist – in zweiter Instanz klagen. Das sogenannte Revisionsverfahren ist das letzte Verfahren in nationaler Instanz. Wurde eine Revision nicht zugelassen, können Sie mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH herantreten. Das bedeutet, dass der BFH prüft, ob das Revisionsverfahren beim BFH doch aufzunehmen ist und Sie in zweiter Instanz klagen dürfen. Auch das Finanzamt kann übrigens in Revision gehen, wenn Ihre Klage erfolgreich war und das Amt die Entscheidung anfechten möchte.

Kann der BFH Ihren Fall nicht abschließend entscheiden, weil entscheidende Details zum Sachverhalt eine abschließende Beurteilung nicht zulassen, verweist der BFH den Fall zurück an das FG. Dann muss das FG erneut den Sachverhalt ausarbeiten. Mittlerweile sind alle Steuerarten – insbesondere aber die USt – europarechtlich geprägt. Die Staaten sind an die EU-rechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtline gebunden. In Fällen, in denen der BFH die rechtliche und EU-rechtliche Beurteilung nicht genau einordnen kann, tritt dieser an den EuGH heran und bittet um entsprechende rechtlichen Einordnung. In dieser Zeit ruht das Verfahren vor dem BFH bis zur Entscheidung des EuGH. Das Urteil des EuGH zur Auslegung des europäischen Rechts ist für nationale Gerichte bindend und sie müssen es berücksichtigen.

Sie möchten den ganzen Artikel lesen, aber haben noch keinen Zugang?

Testen Sie jetzt ‚Umsatzsteuer aktuell‘ und erhalten Sie Zugriff auf eine Vielzahl hilfreicher Mustervorlagen, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die Ihren Alltag optimieren!