Dem BFH liegt seit 2022 ein Verfahren zur Besteuerung von Gutscheinen vor. Eine Gesellschaft (Klägerin) betrieb im Jahr 2019 einen Internethandel unter anderem mit Guthabenkarten und Gutscheincodes. Mit diesen Guthaben/Gutscheinen (sog. X-Cards) konnten Nutzer ihre Konten bei einem „Network“ für digitale Inhalte aufladen. Nach dem Aufladen konnten die Kontennutzer in dem Network bestimmte digitale Medien zu den dort genannten Preisen erwerben.
Der Herausgeber der X-Cards des Netzwerks war eine Firma in London. Die X-Cards wurden von der Londoner Firma über Zwischenhändler in einer Vertriebskette weitergegeben. Für deutsche Kunden mit einem Nutzerkonto bei dem Network erhalten die X-Cards eine DE-Kennung.