Grundsätzlich gilt die Soll-Besteuerung: Dabei müssen Sie die USt abführen, sobald diese nach § 13 UStG entstanden ist – meist im Zeitpunkt, in dem Sie die Leistung erbracht haben/in Rechnung gestellt haben. Irrelevant ist, ob der Kunde die Leistung bezahlt hat. Sie treten also möglicherweise in „Vorleistung“. Hier wirkt der Vorteil der Ist-Besteuerung: Die USt ist erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung anzumelden und abzuführen.
Erfüllen Sie eine dieser 3 Voraussetzungen der Ist-Besteuerung?
Doch die Anwendung der Ist-Besteuerung nach § 20 Abs.1 UStG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden: