Tax-News

Wann der Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 € begrenzt bleibt

Der Urteilsfall betrifft einen hauptberuflich an einer Hochschule für Musik angestellten Arbeitnehmer (Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.8.2025, Az. 2 K 1243/20 E, veröffentlicht am 15.12.2025). Er übte daneben eine freiberufliche Tätigkeit als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach und musikalischer Leiter aus, hielt sog. Meisterkurse ab und betrieb 2 Musikschulen. Er mietete ein Einfamilienhaus an und nutzte einige Räumlichkeiten ausschließlich für Unterrichtszwecke. Die Verwaltung der Musikschulen erfolgte in seinem ansonsten privat genutzten Haus. Er ermittelte seinen Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Markus Kahr

26.01.2026 · 1 Min Lesezeit

In den Einkommensteuererklärungen der betroffenen Jahre machte er Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume als Betriebsausgaben i.H.v. 16.101 € bis 20.400 € geltend. Hierzu ermittelte er die gesamten laufenden Kosten seines Einfamilienhauses und ging von einer beruflich genutzten Fläche i.H.v. 226 m² bzw. von einem beruflichen Anteil i.H.v. 45 % aus. Sein Finanzamt begrenzte den Betriebsausgabenabzug auf 1.250 € pro Jahr.

Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer. Der Ausschluss der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gilt daher erst recht für Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art (z. B. Durchgangszimmer) oder ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

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