In den Einkommensteuererklärungen der betroffenen Jahre machte er Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume als Betriebsausgaben i.H.v. 16.101 € bis 20.400 € geltend. Hierzu ermittelte er die gesamten laufenden Kosten seines Einfamilienhauses und ging von einer beruflich genutzten Fläche i.H.v. 226 m² bzw. von einem beruflichen Anteil i.H.v. 45 % aus. Sein Finanzamt begrenzte den Betriebsausgabenabzug auf 1.250 € pro Jahr.
Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer. Der Ausschluss der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gilt daher erst recht für Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art (z. B. Durchgangszimmer) oder ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.