FRAGE: Mein Kunde, eine Privatperson, kauft bei mir einen Kaffeeautomaten zum Preis von 500 € zzgl. 95 € Umsatzsteuer. Der Kunde sagte mit, dass er die Kaffeemaschine nach Marokko ausführen würde. Als ich nach dem Ausweis fragte, legte er mir seinen deutschen Personalausweis mit Wohnsitz in Köln vor. Kann ich die gezahlte Umsatzsteuer erstatten, wenn der Kunde mir den Ausfuhrnachweis vorlegt?
Antwort von Jörg Wilde: Vielen Dank für diese heute immer wichtiger werdende Frage. Sie können die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG in Ihrem Fall nur anwenden, wenn Ihr Kunde ein ausländischer Abnehmer ist. Dabei kommt es aber nicht auf die Staatsangehörigkeit des Kunden an, sondern darauf, ob Ihr Kunde seinen Wohnsitz im Drittland hat (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG). D. h., ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Drittland ist ein ausländischer Abnehmer. Genauso ist ein marokkanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Köln kein ausländischer Abnehmer.