Frage: Mit manchen unserer Kunden haben wir seit einigen Monaten eine Skontovereinbarung getroffen. Wir haben dabei die klassische Variante gewählt: Erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, darf der Rechnungsbetrag um 2 % gekürzt werden. Diesen Hinweis vermerken wir auf den jeweiligen Rechnungen. Innerhalb unseres Büroteams kam nun die Frage auf, wann eine mögliche Umsatzminderung zu buchen ist. Bereits bei Ausstellung der Rechnung, wenn man fest damit rechnen kann, dass der Kunde Skonto ziehen wird? Oder erst im Zeitpunkt des Geldeingangs? Wir versteuern unsere Umsätze nach vereinbarten Entgelten.
Antwort: Ganz klassisch gehen Sie bei dieser Form des Preisnachlasses wie folgt vor: Sie erfassen Ihre Forderung zunächst in voller Höhe. Gleiches gilt für den Umsatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Erst bei Zahlungseingang wissen Sie, ob Ihr Kunde von der Möglichkeit des Skontoabzugs Gebrauch gemacht hat. Und auch erst in diesem Moment können Sie die Entgeltminderung buchen.
Dazu folgendes Beispiel: Im Januar 2025 tätigen Sie eine Lieferung über 10.000 € zuzüglich 1.900 € Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde bis zum 28.2.2025, reduziert sich der Gesamtbetrag auf 11.662 € (statt 11.900 €). Im Januar 2025 buchen Sie zunächst: Forderung (11.900 €) an Umsatz (10.000 €) und Umsatzsteuer (1.900 €). Erfolgt im Februar der reduzierte Zahlungseingang, buchen Sie: Bank (11.662 €), gewährte Skonti (200 €) und Umsatzsteuer (38 €) an Forderung (11.900 €).