W 03 Wachstumschancengesetz

Mit dem Wachstumschancengesetz plante die Bundesregierung die eine oder andere Entlastung für Sie als Unternehmer. Doch nach Streitigkeiten mit den Bundesländern ist nicht viel von den geplanten Änderungen übrig geblieben. Letztendlich verspricht der Name „Wachstumschancengesetz“ nicht mehr das, was man von ihm erwarten könnte. In diesem Beitrag fasse ich für Sie zusammen, welchen Nutzen Sie aus diesem Gesetz dennoch ziehen können. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen eine Reihe von Buchungstipps für 10 Geschäftsvorfälle, die erfahrungsgemäß immer wieder Fragen aufwerfen. Sie können meine Buchungsvorschläge, die ich Ihnen anhand von Beispielen erläutere, sofort in Ihrer Buchführung umsetzen. Damit sparen Sie täglich Steuern und können einer Betriebsprüfung gelassen entgegensehen.

Jörg Wilde

23.10.2024 · 13 Min Lesezeit

Abgabenordung: Diese kleinen Änderungen vereinfachen Ihnen das Leben

Neue Grenzen zur Buchführungspflicht

Wenn Sie ein kleines Unternehmen betreiben, wird Ihnen diese Änderung zur Buchführungspflicht nützlich sein. Die Grenzen wurden nämlich erhöht. Sind Sie als gewerblicher Unternehmer oder Land- und Forstwirt tätigt, gelten ab 2024 die folgenden Grenzen für die Buchführungspflicht:

  • bei einem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 800.000 € im Kalenderjahr (zuvor 600.000 €) oder

  • bei selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 € (wie bisher) oder

  • bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 € (zuvor 60.000 €) im Wirtschaftsjahr oder

  • bei einem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 € (zuvor 60.000 €) im Kalenderjahr

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