Gerichtsurteil

Vorsteuerabzug trotz Betrug: Wann Sie Ihr Geld wenigstens steuerlich retten können

Wenn Sie für eine Lieferung zahlen und am Ende nichts erhalten, ist der wirtschaftliche Schaden bereits groß genug. Umso wichtiger ist daher die Frage: Können Sie wenigstens die Vorsteuer aus Ihrer Zahlung geltend machen? Der BFH hat mit Urteil vom 4.12.2025 (Az. V R 38/23) hierzu eine klare, aber keineswegs großzügige Linie gezogen. Der Vorsteuerabzug bleibt möglich, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Genau diese sollten Sie kennen.

Jörg Wilde

15.06.2026 · 2 Min Lesezeit

Was im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich für Sie gilt

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass eine Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Ohne Lieferung oder sonstige Leistung kein Vorsteuerabzug. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme für Anzahlungen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG können Sie die Vorsteuer bereits dann geltend machen, wenn Sie eine Zahlung leisten und Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, obwohl die Leistung noch gar nicht ausgeführt wurde. Entscheidend ist also nicht zwingend die bereits erbrachte Leistung, sondern in diesen Fällen die Kombination aus Zahlung und Rechnung.

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