Was im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich für Sie gilt
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass eine Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Ohne Lieferung oder sonstige Leistung kein Vorsteuerabzug. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme für Anzahlungen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG können Sie die Vorsteuer bereits dann geltend machen, wenn Sie eine Zahlung leisten und Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, obwohl die Leistung noch gar nicht ausgeführt wurde. Entscheidend ist also nicht zwingend die bereits erbrachte Leistung, sondern in diesen Fällen die Kombination aus Zahlung und Rechnung.