Tax-News

Verluste aus russischen Staatsanleihen sind nicht abzugsfähig

Erzielen Sie wegen der Nichthandelbarkeit von russischen Staatsanleihen oder russischen Aktien Verluste, so können Sie diese nicht für einen Verlustausgleich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigen. Dies hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig mit Urteil vom 25.2.2026 (Az. 2 K 602/25, veröffentlicht am 20.4.2026) entschieden.

Markus Kahr

15.05.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Urteilsfall betrifft einen Steuerzahler, der Geld in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investierte, die das Eigentum an russischen Aktien verbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und wurden von der depotführenden Bank gar nicht oder mit Null bewertet. Auch erhielt der Investor keine Dividenden. Daher hielt er seine Kapitalforderungen für uneinbringlich und beantragte, seine Verluste bei der Ermittlung der Einkommensteuer 2022 zu berücksichtigen.

Sowohl das Finanzamt als auch die Richter des Sächsischen Finanzgerichts lehnten eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden, sodass ein Veräußerungsverlust nicht habe entstehen können. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent. Der Einwand des Investors, dass die Wertpapiere derzeit faktisch wertlos seien, weil sie u. a. aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte die Richter nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt bisher nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.

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