In vielen Unternehmen wird gemeinsam regelmäßig Sport getrieben, z. B. bei Fußballspielen, in denen verschiedene Fachbereiche oder Betriebsstätten gegeneinander antreten. So war es auch bei einem Unternehmen, das die Mannschaften verschiedener Niederlassungen bei einem Fußball-Turnier gegeneinander antreten ließ. Dabei verletzte sich leider ein Spieler, der anschließend diesen Unfall der Berufsgenossenschaft meldete. Diese wertete den Vorgang ebenso wenig als Arbeitsunfall wie das Bundessozialgericht (BSG), das über diesen Fall zu entscheiden hatte.
Entscheidend für einen Arbeitsunfall sei, so die Richter in ihrer Begründung zur am 26.9.2024 (Az. B 2 U 14/22 R) ergangenen Entscheidung, dass der Verletzte den Unfall durch die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit erlitten hat.
Die Teilnahme an dem unternehmensinternen Sportereignis sei weder als Haupt- noch Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ableitbar. Zudem sei das Turnier auch nicht als Betriebssport anzusehen, da nicht der Charakter als Ausgleichssport im Vordergrund stand.