§ 15a UStG regelt die Vorsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Sie nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen verwenden, und für Gebäude, z. B. Maschinen oder Fahrzeuge. Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt dabei ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren, den Sie beachten müssen.
Beispiel zu Ihren Ungunsten: Sie kaufen eine hochpreisige Reinigungsmaschine und planen eine 100%ige Verwendung für Ihre steuerpflichtigen Vermietungsumsätze. Doch dann ändern sich die Gegebenheiten und Sie vermieten auch zu privaten Zwecken, sodass Sie den Gegenstand nur noch 50 % zu steuerpflichtigen und 50 % zu vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen nutzen.