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Verkauf von Anlagevermögen? Haben Sie immer ein Auge auf eine mögliche Vorsteuerberichtigung

Bei dem Stichwort „Vorsteuerberichtigung“ schrecken viele Unternehmer auf, denn sie verbinden eine solche Berichtigung gedanklich meist mit einer Rückzahlung an das Finanzamt. Aber das muss nicht so sein: In Fällen einer Nutzungsänderung und auch bei vorzeitigem Verkauf eines beweglichen Wirtschaftsguts kann eine Vorsteuerberichtigung notwendig werden und sogar zu Ihren Gunsten erfolgen. Erfahren Sie hier, was Sie zu einer Vorsteuerberichtigung bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens beachten müssen.

Ann-Christin Hütte

16.06.2025 · 3 Min Lesezeit

§ 15a UStG regelt die Vorsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Sie nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen verwenden, und für Gebäude, z. B. Maschinen oder Fahrzeuge. Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt dabei ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren, den Sie beachten müssen.

Beispiel zu Ihren Ungunsten: Sie kaufen eine hochpreisige Reinigungsmaschine und planen eine 100%ige Verwendung für Ihre steuerpflichtigen Vermietungsumsätze. Doch dann ändern sich die Gegebenheiten und Sie vermieten auch zu privaten Zwecken, sodass Sie den Gegenstand nur noch 50 % zu steuerpflichtigen und 50 % zu vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen nutzen. 

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