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Vergessen Sie bitte die Instandhaltungsrückstellungen für betrieblichen Grundbesitz nicht!

Immer häufiger wird Grundbesitz im Betriebsvermögen gehalten. Haben auch Sie Gebäude und Grundstücke in Ihrer Bilanz gebucht, sollten Sie sich spätestens bei der Jahresabschlusserstellung Gedanken darüber machen, ob Ihre Rückstellungen vollständig abgebildet werden. Gerade bei den betrieblichen Gebäuden lauern nämlich Jahresabschlussbuchungen, die erfahrungsgemäß gerne vergessen werden. Ich zeige Ihnen, was es hier zu beachten gibt.

Dennis Kusel-Stegen

04.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Hierfür sind Rückstellungen zu bilden

Die Bildung von Rückstellungen für betrieblichen Grundbesitz ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB müssen Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen gebildet werden, soweit diese Instandhaltungen im alten Wirtschaftsjahr verursacht und innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres nachgeholt werden. Diese Vorschrift ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch für die Steuerbilanz anzuwenden.

Beispiel: Unternehmer (U) ist Gesellschafter-Geschäftsführer der U-GmbH. Diese bilanziert in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2024 ein betrieblich genutztes Gebäude. Am Gebäude wurden vor dem Bilanzstichtag Mängel festgestellt, die behoben werden müssen. Die Instandhaltung wird durch einen Handwerksbetrieb am 01.02.2025 vorgenommen. Die voraussichtlichen Kosten betragen 30.000 €. Die U-GmbH passiviert folglich in der Bilanz zum 31.12.2024 eine Instandhaltungsrückstellung in Höhe von 30.000 €. U bucht (SKR 03 / SKR 04):

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