Die zugleich beantragte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG lehnte das Finanzamt ab. Es führte an, die Eheleute wollten lediglich die Umsätze aufteilen und unterhalb der Umsatzgrenze des § 19 UStG bleiben. Damit liege eine missbräuchliche Gestaltung vor.
Keineswegs, so die Finanzrichter in ihrer Urteilsbegründung. Maßgeblich seien die jeweils geschlossenen vertraglichen Regelungen zwischen dem Auftraggeber und den beauftragten Einzelunternehmen. Damit treten beide Unternehmen erkennbar nach außen auf und seien damit auch umsatzsteuerlich als getrennte Unternehmen zu werten.