Worum es in dem BFH-Urteil geht
Der Kläger betrieb als Einzelkaufmann mehrere Supermarkt-Filialen im Bereich des Nahrungs- und Genussmittel-Einzelhandels. Sein Warensortiment umfasste sowohl Lebensmittel als auch sogenannte Non-Food-Artikel. Aus diesem Warensortiment entnahm er immer wieder Waren für den privaten Gebrauch. Diese zeichnete er nicht einzeln auf, sondern nutzte die vom BMF veröffentlichten Pauschalbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachzuwendungen).
Das Finanzamt sah hier einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten, da seiner Ansicht nach Non-Food-Artikel nicht durch das BMF berücksichtigt seien.
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