Das Urteil des BFH vom 12.11.2024 (Az. IX R 20/22) befasst sich zu Ihren Gunsten mit dem Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 Datengrundschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der BFH entschied dabei, in welcher Reihenfolge Sie Ihr Auskunftsersuchen vornehmen müssen, um an Ihr Recht zu kommen.
Sie müssen zunächst ein Auskunftsersuchen an Ihr Finanzamt richten
Wenn Sie (auch als Bürger) wissen möchten, welche persönlichen Daten Ihr Finanzamt über Sie gespeichert hat, haben Sie gemäß Artikel 15 der DSGVO grundsätzlich ein Auskunftsrecht. Das BFH hat nun entschieden, dass Sie zuerst den direkten außergerichtlichen Weg gehen müssen. Sie müssen also Ihr Finanzamt direkt um Auskunft bitten.
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